Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheiterte das klägerische Vorbringen bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag und entsprechender Beweismittel (vgl. E. 3.3.2.3). Dem Kern des angefochtenen Entscheids, wonach es dem wirklichen Willen der Parteien entsprach, das Schenkungsversprechen von einer Bedingung abhängig zu machen und das Schenkungsversprechen aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen Annahme durch den Kläger daher formungültig sei, hält der Kläger nichts Substantielles entgegen.