4.2.3. Die Berufung des Klägers war von Anfang an aussichtlos. Mit einem Grossteil seiner Vorbringens konnte der Kläger bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden, weil diese verspätet vorgetragen wurden (vgl. E. 2.2.2 f.), es sich um im Berufungsverfahren unzulässige Noven handelt (vgl. E. 2.3.2) bzw. sich diese auf den ersten Blick als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant erweisen (vgl. E. 3.3.1). Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheiterte das klägerische Vorbringen bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag und entsprechender Beweismittel (vgl. E. 3.3.2.3).