gerundet Fr. 3'600.00 (= Fr. 10'8200.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03 x 1.077), die der Beklagten 2 zustehende Parteientschädigung auf gerundet Fr. 4'300.00 (Fr. 12'930.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. 4.2. 4.2.1. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. 4.2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).