AnwT beim Kostenstreitwert von Fr. 75'000.00 für den Beklagten 1 Fr. 10'820.00, beim Kostenstreitwert von Fr. 100'000.00 für die Beklagte 2 Fr. 12'930.00. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen ausserordentlich geringen Aufwendungen, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer (gemäss dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Satz, da die anwaltlichen Leistungen dann erbracht worden sind), ist die dem Beklagten 1 zustehende Parteientschädigung auf