4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 175'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) grundsätzlich auf Fr. 10'395.00 festzusetzen. Aufgrund der nur geringen Aufwendungen erscheint jedoch ein Abzug von 50 % angemessen, sodass die Entscheidgebühr auf Fr. 5'197.50 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD) und vom Kläger nachzufordern ist (Art. 111 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, den beiden Beklagten je eine Parteientschädigung ausgehend vom jeweiligen Streitwert für das Berufungs- - 12 -