3.4. Weitere Rügen bringt der Kläger nicht vor. Insbesondere rügt er die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach die Parteien den tatsächlichen Willen hatten, die Schenkung von der Bedingung abhängig zu machen, dass das Geschenkte für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden sei, nicht. Er rügt auch die Rechtsanwendung der Vorinstanz, wonach eine solche Schenkung zu ihrer Gültigkeit eine ausdrückliche Annahme des Klägers vorausgesetzt hätte, die es aber nicht gegeben habe, nicht als falsch. Offensichtliche Fehler liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers ist somit abzuweisen.