131] und auf die Frage, weshalb die Beklagte 2 die Fr. 100'000.00 nicht überwiesen habe: "Weil er nichts gekauft hat." sowie auf die Frage, ob die Beklagte 2 gedacht habe, sie müsse nur zahlen, wenn der Kläger etwas kaufe: "Ja." [act. 132]) ist von einer Suspensivbedingung auszugehen, womit das Schenkungsversprechen auch bei einer unmöglichen Bedingung nicht gültig geworden wäre.