Hinzu kommt, dass der Kläger auch keine Umstände behauptet, die den Schluss zuliessen, bei Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 handle es sich anstelle einer Suspensivbedingung um eine Resolutivbedingung. Gestützt auf die Aussagen der beiden Beklagten (Beklagter 1: "wenn er nichts kauft, kriegt er den Betrag auch nicht." [act. 131] und auf die Frage, weshalb die Beklagte 2 die Fr. 100'000.00 nicht überwiesen habe: "Weil er nichts gekauft hat." sowie auf die Frage, ob die Beklagte 2 gedacht habe, sie müsse nur zahlen, wenn der Kläger etwas kaufe: "Ja."