Schenkungsversprechens unmöglich gewesen sein soll bzw. solches nun unmöglich geworden wäre. Replikbeilage 8 lässt sich immerhin entnehmen, dass der Kaufpreis für das in Betracht gezogene Wohneigentum Fr. 351'000.00 betragen hatte. Mit der Schenkung in der Höhe von Fr. 175'000.00 hätte der Kläger davon somit bereits knapp die Hälfte finanzieren können und der Beklagte 1 wäre bereit gewesen, den Kläger bei der Restfinanzierung als Solidarschuldner zu unterstützen (act. 85 und 130). Dass der Kläger die andere Hälfte des Kaufpreises nicht hätte finanzieren können, belegt der Kläger denn auch gar nicht. Demnach kann nicht von einer unmöglichen Bedingung ausgegangen werden.