2020, N. 2 zu Art. 157 m.w.N.). 3.3.2.3. Entgegen den Ausführungen der Beklagten 2 in ihrer Berufungsantwort (S. 5), handelt es sich beim Argument der Unmöglichkeit der Bedingung zwar nicht um ein Novum (vgl. act. 60). Indessen bringt der Kläger nicht schlüssig – geschweige denn substantiiert – vor, weshalb gestützt auf seine finanzielle Situation ein Wohneigentumserwerb zum Zeitpunkt des - 11 -