3.3.2. 3.3.2.1. Weiter rügt der Kläger, Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 sei nicht umsetzbar und damit auch nicht zulässig gewesen, weil ausgeschlossen sei, dass der Kläger als IV-Rentner mit einer Summe von Fr. 175'000.00 Wohneigentum hätte erwerben können (Berufung / Fehler des Bezirksgerichts Bremgarten).