Dasselbe gilt für die klägerischen Ausführungen in seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 26. Dezember 2023, wonach sein vormaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E._____, seinen Auftrag schlecht erfüllt haben soll. Vorliegend ist kein Schadenersatzanspruch gegen Rechtsanwalt E._____ zu beurteilen. Zudem muss sich der Kläger die Handlungen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen.