3.3. 3.3.1. Der Kläger bringt in seiner Berufung zunächst vor, es sei offensichtlich, dass sein vormaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E._____, nicht in seinem Interesse gehandelt habe (Berufung / Ergänzender Sachverhalt). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollte und der Kläger hiermit auch keine Kritik am angefochtenen Entscheid vorbringt. Dasselbe gilt für die klägerischen Ausführungen in seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 26. Dezember 2023, wonach sein vormaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E._____, seinen Auftrag schlecht erfüllt haben soll.