Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 242 Abs. 1 OR). Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit demgegenüber der schriftlichen Form (Art. 243 Abs. 1 OR). Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Da die Formvorschriften beim Schenkungsversprechen dem Schutz des Schenkers vor unüberlegtem Handeln dienen, genügt es, wenn der Schenker die Urkunde unterzeichnet (BSK OR I-VOGT/VOGT, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art.