Für das gültige Zustandekommen des bedingten Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 sei daher eine ausdrückliche Annahme durch den Kläger als Beschenktem vorausgesetzt. Da eine solche nicht vorliege, sei das Schenkungsversprechen vom 29. September 2017 nicht gültig zustande gekommen. Der Kläger habe somit keinen Anspruch gegenüber den beiden Beklagten aus einer Schenkung. Die Klage sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 4).