Unter Würdigung all dieser Umstände vor und nach Abschluss des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017, schloss die Vorinstanz auf den wirklichen Willen der Parteien, wonach Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 als Bedingung für die Ausrichtung der Schenkung auszulegen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.3).