Diesbezüglich ergebe sich aus der Parteibefragung, dass auch der Kläger – entgegen den Ausführungen in seinen Rechtsschriften – davon ausging, es handle sich bei der Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 um eine Bedingung, nämlich die Bedingung, die Schenkung für den Erwerb von Wohneigentum zu nutzen, was mit den Behauptungen und Parteiaussagen der beiden Beklagten übereinstimme (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien spreche hierfür: So habe der Kläger vom Beklagten 1 am 6. Dezember 2017 bereits eine erste Teilsumme der Schenkung in der Höhe von Fr. 50'000.00 ausbezahlt erhalten, also tout juste nach der Unterzeichnung