Die alleinige Unterschrift des Schenkers genĂ¼ge jedoch dann, wenn seitens des Beschenkten Kenntnis von der Schenkungsabsicht des Schenkers bestehe und die Schenkung nicht unter einer Auflage oder einer Bedingung stehe. Daher stelle sich insbesondere die Frage, ob es sich bei der Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 um eine Bedingung handle (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.2.1). -9-