2.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es liege ein Schenkungsversprechen vom 29. September 2017 im Recht. Unter den Parteien sei strittig, ob dieses Rechtswirkungen entfalte. Insbesondere stelle sich die Frage der Formgültigkeit, zumal Schenkungsversprechen zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der einfachen Schriftlichkeit genügen müssten. Die alleinige Unterschrift des Schenkers genüge jedoch dann, wenn seitens des Beschenkten Kenntnis von der Schenkungsabsicht des Schenkers bestehe und die Schenkung nicht unter einer Auflage oder einer Bedingung stehe.