Ausstandsgründe sind nach Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, ZPO-Kommentar, N. 6 ff. zu Art. 49 ZPO). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung je nach Ausgang des Verfahrens zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3 f.).