2.2.3. In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 26. Dezember 2023 führt der Kläger sodann aus, Friedensrichter D._____ hätte in den Ausstand treten müssen, weil dieser den Beklagten 1 kenne und weil er trotz URP-Ge- such einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 gefordert habe.