1.2.3. Die Berufung des Klägers enthält keine formellen Rechtsmittelanträge, wie sie von Rechtsanwälten normalerweise gestellt werden. Der Begründung der Berufung lässt sich jedoch mit genügender Klarheit entnehmen, dass der Kläger vollumfänglich an der vor Vorinstanz eingereichten Klage und den darin formulierten Rechtsbegehren festhält. Das Fehlen eines formellen Rechtsmittelantrags kann dem Kläger – entgegen den Ausführungen der Beklagten 2 (Berufungsantwort der Beklagten 2, Ziff. I/3) – somit nicht entgegengehalten werden. 1.3. Nachdem auch die Frist- und die übrigen Formvorschriften von Art. 311 ZPO erfüllt sind, ist auf die Berufung des Klägers einzutreten.