Ungenügend ist deshalb grundsätzlich, wenn mit dem Rechtsmittel lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt wird. Dies ergibt sich jedenfalls für Verfahren wie dem vorliegenden schon aus der Dispositionsmaxime. Danach darf der Richter einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).