1.2.2. Eine Berufung hat neben der in Art. 311 Abs. 1 ZPO explizit erwähnten Begründung rechtsgenügliche Rechtsmittelanträge zu enthalten; ohne solche ist auf sie nicht einzutreten. Grundsätzlich hat der Rechtsmittelkläger in den Rechtsmittelanträgen zum Ausdruck zu bringen, wie die obere Instanz anstelle des angefochtenen Entscheids (materiell) anders entscheiden soll (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, Art. 311 N. 34 f.). Ungenügend ist deshalb grundsätzlich, wenn mit dem Rechtsmittel lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt wird.