3.3. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 nahm der Kläger unaufgefordert zu den Berufungsantworten der beiden Beklagten Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort teilweise unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. 1.2. 1.2.1. Fraglich ist, ob die Berufung genügende Rechtsmittelanträge enthält.