3.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 16'799.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Kläger am 6. November 2023 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Berufung. Zudem stellte er den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. -4- 3.2. Mit Berufungsantworten vom 6. Dezember 2023 (Beklagter 1) bzw. vom 15. Dezember 2023 (Beklagte 2) beantragten die beiden Beklagten, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.