2.6. Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: " 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 10'590.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 14'421.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.