Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 75'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten 1 und 2." 2.4. Mit ihren Dupliken vom 29. Dezember 2022 (Beklagter 1) bzw. vom 8. Februar 2023 (Beklagte 2) hielten die beiden Beklagten an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2023 vor dem Bezirksgericht Bremgarten, Zivilgericht, wurden die Parteien befragt und konnten ihre Schlussvorträge halten.