2.3. Mit Replik vom 22. November 2022 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 75'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen. -3- 2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen.