Der Antrag des Beklagten, es sei auf die Klage wegen ungenügend bestimmter Rechtsbegehren nicht einzutreten, wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'120.00 zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):