AnwT beträgt Fr. 6'190.00. Ausgehend davon ist die vom Beklagten der Klägerin zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abzugs für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf Fr. 4'120.00 (= Fr. 6'190.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 19. September 2023 aufgehoben und wie folgt präzisiert: - 16 -