6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für die Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 ZPO) kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat auf entsprechende Verbesserungsaufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (act. 31 f.) den Streitwert auf ["vorläufig"] mindestens Fr. 30'000.00 veranschlagt (act. 43), was vom Beklagten nicht in Frage gestellt wurde. Bei diesem Streitwert ist die vom Beklagten zu tragende Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 6'190.00.