5.5. Zusammenfassend erweist sich der vom Beklagten (einzig hinsichtlich der in den Klagebegehren 1-4 [Hauptbegehren auf Herausgabe] erhobene) Einwand, es seien keine genügend bestimmten Rechtsbegehren gestellt, als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid, dass dies einem Eintreten auf die Klage nicht entgegensteht, ist nicht zu beanstanden, weshalb die vom Beklagten erhobene Berufung abzuweisen ist. Indes ist Dispositiv-Zif- fer 1 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen dahingehend zu präzisieren, dass der beklagtische Antrag, es sei auf die Klage wegen ungenügend bestimmter Herausgabebegehren nicht einzutreten, abgewiesen wird.