Abs. 2 ZPO, wonach die unterlegene Partei die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden hat). Wenn eine Person einen gegen sie bestehenden Anspruch (genau) kennt, hat sie diesen, sofern er fällig ist, zu erfüllen, erst recht im Zwangsvollstreckungsverfahren.