Seine blosse Abwesenheit würde alsdann die Vollstreckung verhindern. Indem die Klägerin selbst darauf hinweist, dass der Beklagte selber ja ‘ganz genau’ wisse, um welche Gegenstände es sich handle, geht sie selbst davon aus, dass zusätzliches ‘Wissen’ nötig ist und die Beschreibungen der Gegenstände in der Klageschrift alleine eben nicht ausreicht, um die fraglichen Gegenstände eindeutig zu identifizieren." (act. 73)