" Auch die genaue Kenntnis des Beklagten über die von der Klägerin verlangten Gegenstände kann nicht die Voraussetzung einer richtigen Vollstreckung sein, wird sich der Beklagte doch dieser Vollstreckung naturgemäss eher widersetzen. Ausserdem ist im Voraus ungewiss, ob der Beklagte zur Zeit der Vollstreckung überhaupt in der Lage sein wird, an dieser mitzuwirken. Seine blosse Abwesenheit würde alsdann die Vollstreckung verhindern.