hat und dort als im Besitz des Beklagten befindlich deklariert worden waren (Klagebeilage 8). Unter diesen Umständen steht für den Fall, dass der Beklagte diese (ihm bekannten Gegenstände) nicht herausgibt, einer indirekten Vollstreckung im Sinne der Anordnung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder einer Ordnungsbusse nichts entgegen. 5.4.2. Der Beklagte machte in seiner auf die Eintretensfrage beschränkten Duplik folgende Ausführungen: