Messinggegenstände handelt, die der Beklagte in einer von ihm im Strafverfahren […] eingereichten Aufstellung mit dem Titel "tatsächliche Besitzesverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände" erwähnt habe (Klagebeilage 8) (act. 37 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte eine genaue Vorstellung von den "übrigen Messinggegenständen" gemäss der von ihm selber erstellten Auflistung (Klagebeilage 8) hat.