Das Rechtsbegehren verlange unter anderem, den Beklagten zur Übergabe sämtlicher Messinggegenstände in seiner Liegenschaft zu verpflichten. Dies sei schlicht nicht vollstreckbar (vgl. Berufung S. 5 f. unter wörtlicher Wiedergabe von Klageantwort, act. 51 [Rückseite] und 52). Diese Argumentation verfängt im Lichte der in vorstehender Erwägung gemachten Ausführungen nicht: