5.3. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die von der Klägerin "in über 6 (!) Seiten" aufgezählten herauszugebenden Gegenstände seien ausnahmslos nicht so spezifiziert worden, dass ein die Klage gutheissendes Urteil vollzogen werden könnte. Es sei fraglich, wie ein Vollzugsorgan bei den die klägerische Auflistung anführenden Dias diejenigen, die der Klägerin allenfalls zustehen könnten, von denjenigen des Beklagten unterscheiden könne. Diese Frage stelle sich hinsichtlich aller von der Klägerin herausverlangten Gegenstände. Das Rechtsbegehren verlange unter anderem, den Beklagten zur Übergabe sämtlicher Messinggegenstände in seiner Liegenschaft zu verpflichten.