Für die "Klagepartei" dürfte es regelmässig mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, wenn nicht sogar unmöglich sein, für jeden herausverlangten Gegenstand ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass allein gestützt darauf die Identifizierung durch die mit der Vollstreckung im Sinne direkten Zwangs (Wegnahme) betraute Person ermöglicht wird. Es muss ihr erlaubt sein, die herauszugebenden Gegenstände aufzulisten und insbesondere, soweit verfügbar, Fotos beizulegen (was wohl im Normalfall eine Zwangsvollstreckung im Sinne einer Wegnahme ermöglicht).