Das Gesagte ist evident für den Fall, dass im Rahmen einer Erbteilung oder einer Scheidung die Herausgabe von Wohnungsinventar mit einer Vielzahl von Einzelgegenständen anbegehrt wird. Für die "Klagepartei" dürfte es regelmässig mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, wenn nicht sogar unmöglich sein, für jeden herausverlangten Gegenstand ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass allein gestützt darauf die Identifizierung durch die mit der Vollstreckung im Sinne direkten Zwangs (Wegnahme) betraute Person ermöglicht wird.