Ist dies zu bejahen, kann (zumindest) zu einer indirekten Vollstreckung geschritten werden. Es ist jedenfalls mit Bezug auf die Herausgabe schikanös und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn eine beklagte Partei in dieser Situation von der Klagepartei verlangt, es müsse eine Spezifizierung des Herausgabebegehrens erfolgen, die auch eine Vollstreckung durch direkten Zwang durch eine gerichtlich mit der Vollstreckung (Wegnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) betraute Person erlaubt.