c und d] – zusammengesetzte Begehren [etwa Rechtsbegehren zusammen mit einer Fotodokumentation] zulässig sein müssen). Vielmehr ist mit Blick auf die Vollstreckung entscheidend (und grundsätzlich ausreichend), ob bzw. dass die beklagte Partei weiss, was die Klagepartei mit dem gestellten Begehren von ihr verlangt. Ist dies zu bejahen, kann (zumindest) zu einer indirekten Vollstreckung geschritten werden.