Selbstredend wird eine Klagepartei, die die Herausgabe einer bestimmten Sache durch einen Dritten wünscht, in aller Regel im eigenen Interesse bemüht sein, ihr Rechtsbegehren so zu formulieren, dass eine solche direkte Zwangsmassnahme (Wegnahme) ermöglicht wird. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass eine die Herausgabe von Sachen verlangende Klagepartei (insbesondere, wenn sie eine Vielzahl von Sachen bzw. ganze Inventare beansprucht, vgl. dazu den nächsten Absatz) jede einzelne so genau beschreiben muss, damit die Wegnahme der Sache im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO durch direkten Zwang ermöglicht wird, dazu noch im Rechtsbegehren selber (vgl. dazu LEUENBERGER, a.a.