5.2.2. Vor diesem Hintergrund kann für die Bejahung eines rechtsgenüglichen Rechtsbegehrens nicht in jedem Fall verlangt werden, dass dieses so gefasst ist, dass es eine direkte Vollstreckung (Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) durch eine damit betraute Person ermöglicht. Selbstredend wird eine Klagepartei, die die Herausgabe einer bestimmten Sache durch einen Dritten wünscht, in aller Regel im eigenen Interesse bemüht sein, ihr Rechtsbegehren so zu formulieren, dass eine solche direkte Zwangsmassnahme (Wegnahme) ermöglicht wird.