Hier kann vom Gläubiger einzig verlangt werden, dass er die gewünschten Auskünfte so präzis wie möglich umschreibt; ist ihm dies nicht möglich, ist auch ein nicht näher spezifiziertes, allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren zulässig (für die Auskunftspflicht unter Erben vgl. WEIBEL, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 40 ff., insbesondere N. 44 f. der Vorbemerkungen zu Art. 607 ff. ZGB). Selbst für den Fall, dass eine Person zur Herausgabe einer bestimmten Sache verpflichtet wurde, kann sie sich einer Wegnahme als direkter Zwangsmassnahme (Art. 334 Abs. 1 lit.