2020, N. 34 ff. zu Art. 98 OR). Schon bei der Verpflichtung einer Person zu einer Geldzahlung ist es möglich, dass der entsprechende Anspruch vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schuldner nicht über die zu dessen Befriedigung nötigen finanziellen Mittel verfügt. Sodann ist die vertragliche Pflicht zur Erstellung eines vertraglich geschuldeten Arbeitsresultats (Werks im Sinne von Art. 363 ff. OR) von vornherein nur indirekt vollstreckbar (insbesondere durch Anordnung einer Ersatzvornahme im Sinne Art. 343 Abs. 1 lit.