221 ZPO). Das Erfordernis der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens findet seine Rechtfertigung (unter anderem) darin, dass die Gegenpartei wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl. oben E. 3.1). Von diesen beiden Zwecken steht der Schutz der Gegenpartei, dass sie wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat, im Vordergrund. Was die Vollstreckbarkeit eines Urteils anbelangt, ist nämlich zu beachten, dass diese mannigfaltig faktisch oder rechtlich an Grenzen stösst (WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 34 ff.