5.2. 5.2.1. Nach einer gängigen, von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zitierten Formulierung sind Rechtsbegehren, um rechtsgenügend zu sein, so zu fassen, dass sie bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden können (PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N. 28 zu Art. 221 ZPO).